I.
Die Klägerin zu 1) ist Mitglied einer Erbengemeinschaft, die durch notariell beurkundeten Vertrag vom 29. September 1970 zwei mit einem Behelfswohngebäude und einem Stall bebaute Flurstücke von zusammen 2.496 qm an die Kläger zu 2) bis 5) verkauft hat. Nach der Vertragsurkunde, in der die Auflassung noch nicht enthalten ist, erfolgte der Verkauf "zum Zwecke künftiger Neubebauung nach Abriß der Altgebäude". Gegenstand des Streites ist die von den Klägern zu diesem Vertrag beantragte Bodenverkehrsgenehmigung.
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