OLG Düsseldorf - Urteil vom 16.05.2000
21 U 145/99
Normen:
BGB §§ 631, 632, 649 ; VOB/B § 15;
Fundstellen:
BauR 2000, 1334

Umfang der Abrechnung beim Stundenlohnvertrag)

OLG Düsseldorf, Urteil vom 16.05.2000 - Aktenzeichen 21 U 145/99

DRsp Nr. 2000/8587

Umfang der Abrechnung beim Stundenlohnvertrag)

»1. Beim Stundenlohnauftrag über Ausbauarbeiten ohne vorherige Feststellung des genauen Leistungsumfangs kann der Werkunternehmer auch den erforderlichen Zeitaufwand für die Materialbeschaffung in die Stundenlohnzettel aufnehmen und bezahlt verlangen, nicht dagegen den Zeitaufwand seiner Mitarbeiter für die tägliche An- und Abfahrt zur und von der Baustelle. 2. Wird ein Stundenlohnvertrag grundlos gekündigt oder einverständlich ohne wichtigen Grund auf Seiten des Werkunternehmers beendet, so kann dieser auch die ihm bereits entstandenen Kosten (Material und Stunden) für eine maßgerechte Sonderanfertigung einer Vollholztreppe bezahlt verlangen, auch wenn diese im Zeitpunkt der Vertragsbeendigung noch nicht eingebaut und auch noch nicht geliefert worden ist, es sei denn, sie ist in zumutbarer Zeit anderweitig verwendbar.«

Normenkette: