OLG München - Urteil vom 14.02.1997
14 U 573/96
Normen:
BGB § 463 S 2 ;
Fundstellen:
BB 1997, 961
IBR 1997, 389

Umfang der Aufklärungspflicht des Verkäufers eines umgebauten Hauses

OLG München, Urteil vom 14.02.1997 - Aktenzeichen 14 U 573/96

DRsp Nr. 1998/12449

Umfang der Aufklärungspflicht des Verkäufers eines umgebauten Hauses

1. Die Aufklärungspflicht des Verkäufers eines umgebauten Hauses umfaßt nicht auch die Hinweisverpflichtung auf leichte und leicht erkennbare Mängel wie Risse im Estrich.2. Der Käufer eines Altbaues hat seine eigenen Interessen grundsätzlich selbst wahrzunehmen, das Kaufobjekt vor Vertragsschluß im Hinblick auf etwaige feststellbare Mängel gezielt zu untersuchen und sich bei einem Umbau nach Art und Weise der durchgeführten Umbaumaßnahmen zu erkundigen.

Normenkette:

BGB § 463 S 2 ;

Gründe:

Die zulässige Berufung der Kläger, mit der noch Schadensersatzansprüche in Höhe von 34.478,68 DM verfolgt werden, ist ohne Erfolg.

Das Schadensersatzbegehren der Kläger kann nicht auf § 463 Satz 2 BGB gestützt werden. Der Beklagte hat den Klägern bei Abschluß des Kaufvertrages vom 14.1.1987 keinen Fehler des Grundstücks arglistig verschwiegen.