Die zulässige Berufung der Kläger, mit der noch Schadensersatzansprüche in Höhe von 34.478,68 DM verfolgt werden, ist ohne Erfolg.
Das Schadensersatzbegehren der Kläger kann nicht auf § 463 Satz 2 BGB gestützt werden. Der Beklagte hat den Klägern bei Abschluß des Kaufvertrages vom 14.1.1987 keinen Fehler des Grundstücks arglistig verschwiegen.
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