OLG Karlsruhe - Urteil vom 21.09.2018
12 U 86/18
Normen:
VVG § 125; BGB § 305 c; BGB § 307;
Fundstellen:
MDR 2019, 101
NJW-RR 2018, 1436
VersR 2018, 1374
r+s 2018, 654
Vorinstanzen:
LG Mosbach, vom 17.04.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 29/17

Umfang der Ausschlussklausel betreffend Streitigkeiten über den Zugang zum Hochschulstudium in der Rechtsschutzversicherung

OLG Karlsruhe, Urteil vom 21.09.2018 - Aktenzeichen 12 U 86/18

DRsp Nr. 2018/16586

Umfang der Ausschlussklausel betreffend "Streitigkeiten über den Zugang zum Hochschulstudium" in der Rechtsschutzversicherung

1. Eine Ausschlussklausel in der Rechtsschutzversicherung für "Streitigkeiten über den Zugang zum Hochschulstudium" erfasst auch Rechtsstreitigkeiten über die Zuweisung eines Studienplatzes ("Kapazitätsklagen"). Der Begriff "Zugang zum Hochschulstudium" ist kein fest umrissener Rechtsbegriff, der sich nur auf die Studienberechtigung - insbesondere die persönliche Qualifikation wie etwa die Hochschulreife - und nicht auch auf die Frage von Zulassungsbeschränkungen wegen begrenzter Kapazität bezieht. Das somit für die Auslegung maßgebliche Verständnis des durchschnittlichen Versicherungsnehmers geht dahin, dass die Klausel sämtliche Streitigkeiten umfasst, die die tatsächliche Aufnahme eines Hochschulstudiums und damit auch den Erhalt eines Studienplatzes betreffen.2. Eine abweichende Auslegung ist auch nicht durch die Unklarheitenregel des § 305 c Abs. 2 BGB geboten.3. Die Ausschlussklausel ist wirksam. Sie verstößt insbesondere nicht gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB.

Tenor

1.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Mosbach vom 17.04.2018 - 7 O 29/17 - wird zurückgewiesen.

2.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. 4.