BGH - Urteil vom 29.09.2004
IV ZR 170/03
Normen:
ARB 94 § 3 Abs. 1 lit. d) dd) i.V. mit bb) ;
Fundstellen:
BGHReport 2005, 154
MDR 2005, 210
NJW-RR 2005, 257
NZM 2005, 78
VersR 2004, 1596
ZIP 2005, 123
ZfIR 2005, 56
zfs 2005, 356
Vorinstanzen:
OLG Karlsruhe, vom 03.07.2003
LG Mannheim,

Umfang der Baufinanzierungsklausel in der Rechtschutzversicherung

BGH, Urteil vom 29.09.2004 - Aktenzeichen IV ZR 170/03

DRsp Nr. 2004/17639

Umfang der Baufinanzierungsklausel in der Rechtschutzversicherung

»1. Der Leistungsausschluß in § 3 (1) d) dd) i.V. mit bb) ARB 94 (Baufinanzierungsklausel) setzt keinen Bezug zu einem spezifischen Baurisiko voraus.2. Auf den genauen Errichtungsstand bei dem Erwerb der Immobilie kommt es nicht an, sondern darauf, daß der Erwerbsvorgang nicht losgelöst von der Planung und Errichtung des Gebäudes oder Gebäudeteils ist.«

Normenkette:

ARB 94 § 3 Abs. 1 lit. d) dd) i.V. mit bb) ;

Tatbestand:

Der Kläger begehrt Deckungsschutz aus einer bei der Beklagten genommenen Privat- und Berufs-Rechtsschutzversicherung für Nichtselbständige, der die Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung 1994 (ARB 94) der Beklagten zugrunde liegen.

Aufgrund notariellen Kaufvertragsangebotes vom 28. November 1996 erwarben der Kläger und seine Ehefrau als Ersterwerber eine Neubaueigentumswohnung. In dem Vertrag ist unter anderem folgendes vereinbart:

"§ 2 Verkauf

... Der Vertragsgegenstand befindet sich in einem Neubau, der - bis auf die Außenanlagen - im November 1996 fertiggestellt wird.

...

§ 5 Gewährleistung

1. Die Gewährleistungsansprüche des Käufers richten sich nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches. Die Verjährungsfrist für die Gewährleistungsansprüche in bezug auf Mängel am Bauwerk beträgt somit fünf Jahre ab Besitzübergang.