BGH - Urteil vom 06.07.2000
VII ZR 82/98
Normen:
BGB § 631 ;
Fundstellen:
BauR 2000, 1513
NJW-RR 2000, 1468
NZBau 2000, 525
ZfBR 2000, 544
Vorinstanzen:
OLGHamm,

Umfang der Bauüberwachungspflicht

BGH, Urteil vom 06.07.2000 - Aktenzeichen VII ZR 82/98

DRsp Nr. 2000/6336

Umfang der Bauüberwachungspflicht

Wer vertraglich die Bauaufsicht übernimmt, hat schon während der Ausführung dafür zu sorgen, daß der Bau plangerecht und frei von Mängeln errichtet wird. Er muß die Arbeiten in angemessener und zumutbarer Weise überwachen. Bei wichtigen oder bei kritischen Baumaßnahmen, die erfahrungsgemäß ein hohes Mängelrisiko aufweisen, ist er zu erhöhter Aufmerksamkeit und zu einer intensiveren Wahrnehmung der Bauaufsicht verpflichtet. Das gilt im besonderen Maße dann, wenn das Bauwerk nicht nach einer eigenen Planung des Auftragnehmers, sondern nach Vorgaben eines Dritten ausgeführt wird.

Normenkette:

BGB § 631 ;

Tatbestand:

Der Kläger nimmt den beklagten Ingenieur auf Schadensersatz wegen fehlerhafter Planung eines Wintergartens und unzureichender Bauaufsicht in Anspruch.

Der Kläger ließ ab 1985 an sein Haus einen Wintergarten anbauen. Er beauftragte den Beklagten mit der Erstellung der Statik. Inwieweit der Beklagte darüber hinaus beauftragt war, ist streitig.