BVerwG - Beschluß vom 22.09.1973
IV B 53.73
Normen:
BBauG § 9 Abs. 6;
Fundstellen:
BRS 27 Nr. 8

Umfang der Begründungspflicht für Bebauungspläne

BVerwG, Beschluß vom 22.09.1973 - Aktenzeichen IV B 53.73

DRsp Nr. 2009/19928

Umfang der Begründungspflicht für Bebauungspläne

Zwar muß die nach § 9 Abs. 6 BBauG vorgeschriebene Begründung eines Bebauungsplanes jedenfalls zu den zentralen Punkten der durch den Plan getroffenen Regelung begründende Hinweise geben; das bedeutet nicht, daß die Begründung zu jeder möglicherweise einmal strittig werdenden Frage etwas sagen muß oder auch nur sagen kann; geht es aber nicht nur um eine einzelne Grundstücke betreffende Problematik, sondern um die (rechtliche) Änderung des Gebietscharakters und damit um eine der wesentlichsten Fragen der Neuregelung, so darf sich die Begründung dazu, wenn sie überhaupt einen Sinn haben soll, nicht in Schweigen hüllen.

Normenkette:

BBauG § 9 Abs. 6;

Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Voraussetzungen der mit ihr begehrten Zulassung der Revision sind nicht erfüllt.