OLG Frankfurt/Main - Beschluß vom 29.06.2000
25 W 134/99
Normen:
ZPO § 485 ;
Fundstellen:
BauR 2000, 1370

Umfang der Begutachtung im selbständigen Beweisverfahren

OLG Frankfurt/Main, Beschluß vom 29.06.2000 - Aktenzeichen 25 W 134/99

DRsp Nr. 2000/8591

Umfang der Begutachtung im selbständigen Beweisverfahren

Im selbständigen Beweisverfahren kann die antragstellende Partei auch die sachverständige Feststellung der Ursache eines Sachmangels beantragen. Bei der Feststellung von Baumängeln kann der Sachverständige auch aufgefordert werden, zur Frage von Planungs- und Bauüberwachungsfehlern Stellung zu nehmen.

Normenkette:

ZPO § 485 ;
Fundstellen
BauR 2000, 1370