BGH - Urteil vom 10.02.2005
VII ZR 184/04
Normen:
BGB § 313 S. 1 (a.F.) § 812 Abs. 1 S. 1 ;
Fundstellen:
BGHReport 2005, 769
BGHZ 162, 157
BauR 2005, 866
DNotZ 2005, 467
JuS 2005, 648
MDR 2005, 802
NJW 2005, 1356
NZBau 2005, 278
NotBZ 2005, 144
WM 2005, 592
ZfBR 2005, 370
ZfIR 2005, 313
Vorinstanzen:
OLG Frankfurt/Main, vom 04.02.2004
LG Limburg,

Umfang der Beurkundungspflicht bei einem Bauträgervertrag; Ansprüche des Erwerbers bei Formnichtigkeit

BGH, Urteil vom 10.02.2005 - Aktenzeichen VII ZR 184/04

DRsp Nr. 2005/4271

Umfang der Beurkundungspflicht bei einem Bauträgervertrag; Ansprüche des Erwerbers bei Formnichtigkeit

»1. Eine Baubeschreibung, die Vertragsinhalt ist, muß beurkundet werden. Die Beurkundungsverpflichtung besteht unabhängig davon, ob und inwieweit der Bauträger die geschuldete Werkleistung zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses tatsächlich ausgeführt hat.2. Ist ein Bauträgervertrag nichtig, kann der Erwerber gegen die das Bauvorhaben des Bauträgers finanzierende Bank einen Bereicherungsanspruch auf Rückzahlung des Betrags haben, den er an die Bank gezahlt hat, um entsprechend deren Freistellungserklärung lastenfreies Eigentum zu erwerben.«

Normenkette:

BGB § 313 S. 1 (a.F.) § 812 Abs. 1 S. 1 ;

Tatbestand:

Die beklagte Bank finanzierte die S. GmbH, einen Bauträger. Der Kläger begehrt von der Beklagten die Rückzahlung des Betrags, den er an die Beklagte für den Erwerb einer Eigentumswohnung gezahlt hat.