OLG München - Beschluß vom 25.05.2000
28 W 1469/00
Normen:
ZPO §§ 485, 492, 355, 404a Abs. 3 ;
Fundstellen:
BauR 2001, 447
NJW-RR 2001, 1652
OLGR-München 2000, 346

Umfang der Beweisaufnahme)

OLG München, Beschluß vom 25.05.2000 - Aktenzeichen 28 W 1469/00

DRsp Nr. 2001/5012

Umfang der Beweisaufnahme)

»1. Im Rahmen des isolierten selbständigen Beweisverfahrens i.S. des § 485 Abs. 2 ZPO ist - anders als im Rahmen des § 485 Abs. 1 ZPO - eine über den Sachverständigenbeweis hinausgehende weitere Beweiserhebung durch Einnahme gerichtlichen Augenscheins oder Vernehmung von Zeugen nicht zulässig. 2. Der im Verfahren nach § 485 Abs. 2 ZPO bestellte Sachverständige ist nicht befugt, über den ihm erteilten Gutachtenauftrag hinaus durch eigene Beweiserhebungen zu klären, ob ein Videofilm, dessen Bezug zu dem zu begutachtenden Objekt streitig ist, als Anknüpfungstatsache und zusätzliche Erkenntnisquelle heranzuziehen ist. Das Gericht darf dem nach § 485 Abs. 2 ZPO beauftragten Sachverständigen nicht gem. § 404a Abs. 3 ZPO eine derartige Beweiserhebung übertragen.«

Normenkette:

ZPO §§ 485, 492, 355, 404a Abs. 3 ;
Fundstellen
BauR 2001, 447
NJW-RR 2001, 1652