OLG München, Beschluß vom 25.05.2000 - Aktenzeichen 28 W 1469/00
DRsp Nr. 2001/5012
Umfang der Beweisaufnahme)
»1. Im Rahmen des isolierten selbständigen Beweisverfahrens i.S. des § 485 Abs. 2ZPO ist - anders als im Rahmen des § 485 Abs. 1ZPO - eine über den Sachverständigenbeweis hinausgehende weitere Beweiserhebung durch Einnahme gerichtlichen Augenscheins oder Vernehmung von Zeugen nicht zulässig.2. Der im Verfahren nach § 485 Abs. 2ZPO bestellte Sachverständige ist nicht befugt, über den ihm erteilten Gutachtenauftrag hinaus durch eigene Beweiserhebungen zu klären, ob ein Videofilm, dessen Bezug zu dem zu begutachtenden Objekt streitig ist, als Anknüpfungstatsache und zusätzliche Erkenntnisquelle heranzuziehen ist. Das Gericht darf dem nach § 485 Abs. 2ZPO beauftragten Sachverständigen nicht gem. § 404a Abs. 3ZPO eine derartige Beweiserhebung übertragen.«