Das klagende Land verlangt von der Beklagten zu 1, deren Komplementärin die Beklagte zu 2 ist (künftig: die Beklagte), Ersatz für Mangelfolgeschäden aus deren Werkleistung, die Beklagte ihrerseits fordert Restwerklohn.
Die Beklagte lieferte und montierte im Auftrag einer Gesellschaft, deren Rechtsnachfolger der Kläger ist, in einem Neubau der Medizinischen Fakultät der Universität G. eine aus mehreren Elementen bestehende Glastüranlage als Windfang. Die Türanlage 1 liegt etwa 6 m vor der Außenfassade des Gebäudes, die Türanlage 2 schließt mit der Außenfassade ab, beide zusammen bilden den äußeren Windfang. Unmittelbar dahinter beginnt die bereits im Gebäude befindliche Türanlage 3, die als innerer Windfang dient.
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