BGH - Urteil vom 26.09.1996
VII ZR 142/95
Normen:
ZPO § 304 ;
Fundstellen:
BauR 1997, 170
DRsp IV(415)234Nr. 1a
NJW-RR 1997, 188
ZfBR 1997, 31

Umfang der Bindung eines Grundurteils

BGH, Urteil vom 26.09.1996 - Aktenzeichen VII ZR 142/95

DRsp Nr. 1997/6616

Umfang der Bindung eines Grundurteils

Für den Umfang der Bindung eines Grundurteils ist das wirklich Erkannte maßgebend (BGH, NJW 1961, 1465 = LM § 318 ZPO Nr. 4; BGHZ 35, 248 = NJW 1961, 1721). Was erkannt worden ist, wird durch die Urteilsformel in Verbindung mit den Urteilsgründen festgelegt. Befaßt sich demnach das Grundurteil umfassend mit der Frage der haftungsausfüllenden Kausalität (z.B. zwischen Werkmangel und Wasserschaden), dann besteht Bindungswirkung für das Betragsverfahren.

Normenkette:

ZPO § 304 ;

Tatbestand:

Das klagende Land verlangt von der Beklagten zu 1, deren Komplementärin die Beklagte zu 2 ist (künftig: die Beklagte), Ersatz für Mangelfolgeschäden aus deren Werkleistung, die Beklagte ihrerseits fordert Restwerklohn.

Die Beklagte lieferte und montierte im Auftrag einer Gesellschaft, deren Rechtsnachfolger der Kläger ist, in einem Neubau der Medizinischen Fakultät der Universität G. eine aus mehreren Elementen bestehende Glastüranlage als Windfang. Die Türanlage 1 liegt etwa 6 m vor der Außenfassade des Gebäudes, die Türanlage 2 schließt mit der Außenfassade ab, beide zusammen bilden den äußeren Windfang. Unmittelbar dahinter beginnt die bereits im Gebäude befindliche Türanlage 3, die als innerer Windfang dient.