BVerwG - Beschluß vom 08.11.1974
IV B 125.74
Normen:
BBauG § 20;
Fundstellen:
BRS 28 Nr. 52
Buchholz 406.11 § 20 BBauG Nr. 10

Umfang der Bindungswirkung einer Bodenverkehrsgenehmigung

BVerwG, Beschluß vom 08.11.1974 - Aktenzeichen IV B 125.74

DRsp Nr. 2009/19943

Umfang der Bindungswirkung einer Bodenverkehrsgenehmigung

Die Bindung aus § 21 Abs. 1 BBauG erstreckt sich nicht auf die Frage der Erschließung.

Normenkette:

BBauG § 20;

Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die mit ihr geltend gemachten Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht gegeben.

Die Rechtssache hat in der von der Beschwerde gekennzeichneten Richtung keine grundsätzliche Bedeutung (vgl. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Die Frage, ob nach § 20 Abs. 1 des Bundesbaugesetzes vom 23. Juni 1960 (BGBl I S. 341) - BBauG - eine Bodenverkehrsgenehmigung deshalb versagt werden darf, weil eine bauliche Nutzung bezweckt, das zur Bebauung vorgesehene Grundstück aber nicht einmal erschließbar ist, bedarf keiner Klärung in einem Revisionsverfahren, weil diese Frage bereits hinreichend geklärt ist.