BGH - Urteil vom 22.10.2002
XI ZR 394/01
Normen:
MaBV § 7 ;
Fundstellen:
NJW 2003, 1527
NJW-RR 2003, 452
NZBau 2003, 100
NZM 2003, 158
Vorinstanzen:
OLG Frankfurt/Main,

Umfang der Bürgschaft nach § 7 MaBV

BGH, Urteil vom 22.10.2002 - Aktenzeichen XI ZR 394/01

DRsp Nr. 2002/17886

Umfang der Bürgschaft nach § 7 MaBV

Eine Bürgschaft nach § 7 MaBV sichert sowohl Ansprüche aus Ersatz von Aufwendungen für die Mängelbeseitigung als auch Ansprüche auf Rückgewähr der Vorauszahlung, die aus einer auf Mängel gestützten Wandelung oder Minderung oder aus einem Schadensersatzanspruch wegen (teilweiser) Nichterfüllung resultieren.

Normenkette:

MaBV § 7 ;

Tatbestand:

Die Klägerin nimmt die beklagte Sparkasse aus einer Bürgschaft gemäß § 7 Makler- und Bauträgerverordnung (im folgenden: MaBV) in Anspruch. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Die P. GmbH (im folgenden: P-GmbH) verpflichtete sich im Dezember 1994 durch notariellen Kauf- und Bauträgervertrag, der Klägerin eine schlüsselfertige Eigentumswohnung in einer Wohn- und Geschäftsanlage in J. zu errichten und zu übereignen. Die Parteien vereinbarten, daß der Kaufpreis in Höhe von 138.028 DM sofort zu leisten sei, und daß die P-GmbH zur Absicherung der Vorleistung eine Bankbürgschaft der Beklagten zu beschaffen habe. Für die Fertigstellung war eine Bauzeit von 18 Monaten nach Beginn der Bauarbeiten vorgesehen.