OLG Hamburg - Beschluss vom 25.01.2018
8 W 5/17
Normen:
ZPO § 91 Abs. 2 S. 1; UWG § 8 Abs. 3 Nr. 2; UKlaG § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; UrhWG § 6;
Fundstellen:
ZUM-RD 2018, 673
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 17.10.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 315 O 179/09

Umfang der Erstattungsfähigkeit der Kosten eines durch die GEMA beauftragten, nicht am Prozessgericht zugelassenen Rechtsanwalts

OLG Hamburg, Beschluss vom 25.01.2018 - Aktenzeichen 8 W 5/17

DRsp Nr. 2018/8441

Umfang der Erstattungsfähigkeit der Kosten eines durch die GEMA beauftragten, nicht am Prozessgericht zugelassenen Rechtsanwalts

Die GEMA kann ebenso wie ein Verband zur Verfolgung gewerblicher Interessen (§ 8 Abs.3 Nr.2 UWG) oder ein in die Liste qualifizierter Einrichtungen aufgenommener Verband (§ 3 Abs.1 S.1 Nr.2 UKlaG) einen am Prozessgericht zugelassenen Rechtsanwalt schriftlich instruieren und keine Reisekosten auswärtiger Anwälte erstattet verlangen.

Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittel der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Hamburg vom 17.10.2016, AZ 315 O 179/09, abgeändert:

Die von der Klägerin an die Beklagte gem. § 106 ZPO nach dem vorläufig vollstreckbaren Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 14.04.2016 zu erstattenden Kosten werden auf

€ 10.187,72

nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 24.05.2016 festgesetzt.

Der weitergehende Kostenfestsetzungsantrag der Klägerin wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach einem Beschwerdewert von € 325,75.

Normenkette:

ZPO § 91 Abs. 2 S. 1; UWG § 8 Abs. 3 Nr. 2; UKlaG § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; UrhWG § 6;

Gründe: