Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittel der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Hamburg vom 17.10.2016, AZ
Die von der Klägerin an die Beklagte gem. § 106 ZPO nach dem vorläufig vollstreckbaren Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 14.04.2016 zu erstattenden Kosten werden auf
€ 10.187,72
nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 24.05.2016 festgesetzt.
Der weitergehende Kostenfestsetzungsantrag der Klägerin wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach einem Beschwerdewert von € 325,75.
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