BGH - Urteil vom 08.02.1996
IX ZR 215/94
Normen:
BGB § 249 ; ZPO § 322 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BGHR BGB § 249 Vertrauensschaden 6
BGHR ZPO § 322 Abs. 1 Rechtskraftwirkung 6
DRsp IV(415)235Nr. 4a
DStR 1996, 634
MDR 1996, 845
NJW 1996, 2736
NJW-RR 1996, 826
VersR 1996, 1161
WM 1996, 1101
ZfBR 1996, 201
Vorinstanzen:
OLG Düsseldorf,
LG Düsseldorf,

Umfang der Feststellung der Schadensersatzpflicht eines Steuerberaters wegen eines Steuerschadens beim Beitritt zu einem Bauherrenmodell

BGH, Urteil vom 08.02.1996 - Aktenzeichen IX ZR 215/94

DRsp Nr. 1996/19097

Umfang der Feststellung der Schadensersatzpflicht eines Steuerberaters wegen eines Steuerschadens beim Beitritt zu einem Bauherrenmodell

»1. Ein rechtskräftiges Feststellungsurteil, das die Verpflichtung eines steuerlichen Beraters zur Leistung von Schadensersatz wegen Nichtberücksichtigung von Werbungskosten ausspricht, kann nicht mit der Behauptung in Frage gestellt werden, die Einkünfteerzielungsabsicht sei nicht vorgetragen worden. 2. Zur Berechnung des (Steuer-) Schadens beim Beitritt zu einem Bauherrenmodell.«

Normenkette:

BGB § 249 ; ZPO § 322 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die zur sogenannten L.-Gruppe gehörende B. B.-GmbH & Co. KG in D. (fortan: B.) wollte im Rahmen eines von ihr entwickelten Bauherrenmodells die aus fünf Eigentumswohnungen bestehende Baumaßnahme A. II/S. durchführen. Am 10. März 1982 erklärte sie zu notariellem Protokoll ein Vertragsangebot an noch zu bestimmende Erwerber. Danach übernahm die B. als Treuhänder die Gesamtabwicklung der Baumaßnahme. Die Erwerber bevollmächtigten sie mit dem Abschluß einer Vielzahl von Sonderverträgen, unter anderem eines mit der Dr. L., K. und Sch. GmbH (im folgenden: GmbH) abzuschließenden Steuerberatervertrages.