Der Kläger hat bei der Beklagten im Jahre 1980 für das Wohn- und Geschäftsgebäude auf seinem Hausgrundstück u.a. eine Leitungswasserversicherung abgeschlossen. Dabei wurde auch die Geltung der Allgemeinen Bedingungen für die Versicherung gegen Leitungswasserschäden (AWB) vereinbart. Er behauptet, die auf seinem Grundstück installierte Wärmepumpe sei durch Eindringen des Heizungswassers zerstört worden. Der Schadensaufwand habe 49.861,32 DM betragen. Diesen Betrag nebst Zinsen verlangt er mit der Klage.
Landgericht und Oberlandesgericht sind der Auffassung der Beklagten gefolgt, daß der Schaden an der Wärmepumpe von der Leitungswasserversicherung nicht umfaßt werde. Mit seiner Revision verfolgt der Kläger sein demgemäß bislang erfolgloses Klagebegehren weiter.
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