BGH - Urteil vom 15.11.1989
IVa ZR 212/88
Normen:
ALeitWassB § 1 f.; AWB (AVB f. Leitungswasserschäden) §§ 1, 2; BGB § 94 ; VGB § 2, § 4 Nr.1;
Fundstellen:
BB 1990, 1159
BGHR AVB Leitungswasserschäden (AWB) § 1 Abs. 1 Wärmepumpenanlage 1
BGHR BGB § 94 Abs. 2 Wärmepumpe 1
BauR 1990, 248
DRsp II(228)168b
MDR 1990, 523
VersR 1990, 200
Vorinstanzen:
OLG Oldenburg,
LG Osnabrück,

Umfang der Gebäudeversicherung

BGH, Urteil vom 15.11.1989 - Aktenzeichen IVa ZR 212/88

DRsp Nr. 1992/1580

Umfang der Gebäudeversicherung

»Die Wärmepumpenanlage einer Gesamtheizungsanlage für ein Gebäude ist als Bestandteil dieses Gebäudes versichert.«

Normenkette:

ALeitWassB § 1 f.; AWB (AVB f. Leitungswasserschäden) §§ 1, 2; BGB § 94 ; VGB § 2, § 4 Nr.1;

Tatbestand:

Der Kläger hat bei der Beklagten im Jahre 1980 für das Wohn- und Geschäftsgebäude auf seinem Hausgrundstück u.a. eine Leitungswasserversicherung abgeschlossen. Dabei wurde auch die Geltung der Allgemeinen Bedingungen für die Versicherung gegen Leitungswasserschäden (AWB) vereinbart. Er behauptet, die auf seinem Grundstück installierte Wärmepumpe sei durch Eindringen des Heizungswassers zerstört worden. Der Schadensaufwand habe 49.861,32 DM betragen. Diesen Betrag nebst Zinsen verlangt er mit der Klage.

Landgericht und Oberlandesgericht sind der Auffassung der Beklagten gefolgt, daß der Schaden an der Wärmepumpe von der Leitungswasserversicherung nicht umfaßt werde. Mit seiner Revision verfolgt der Kläger sein demgemäß bislang erfolgloses Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe: