BGH - Urteil vom 05.11.2003
VIII ZR 380/02
Normen:
ZPO §§ 139 156 ;
Fundstellen:
AnwBl 2004, 256
BGHReport 2004, 261
FamRZ 2004, 262
MDR 2004, 468
NJW-RR 2004, 281
NZBau 2004, 97
WM 2004, 1153
Vorinstanzen:
OLG Celle,
LG Stade,

Umfang der gerichtlichen Hinweispflicht; Meidung einer Überraschungsentscheidung

BGH, Urteil vom 05.11.2003 - Aktenzeichen VIII ZR 380/02

DRsp Nr. 2003/15588

Umfang der gerichtlichen Hinweispflicht; Meidung einer Überraschungsentscheidung

»a) Sind die Bedenken des Gerichts gegen die Schlüssigkeit der Klageforderung nach Anhörung des Klägers in der mündlichen Verhandlung nicht ausgeräumt, muß es zur Vermeidung einer unzulässigen Überraschungsentscheidung diesen unmißverständlich hierauf hinweisen und ihm Gelegenheit zum weiteren Vortrag geben.b) Zur Verpflichtung des Gerichts zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung in einem solchen Fall.«

Normenkette:

ZPO §§ 139 156 ;

Tatbestand:

Die Klägerin nimmt die Beklagte, die Subunternehmerin der Firma K. Bau AG & Co. war, unter anderem auf Vergütung für auf der Baustelle beim Entladen der Transportbetonfahrzeuge entstandene Wartezeiten gemäß Rechnungen vom 7. August 2000 und 11. September 2000 in Höhe von 120.283,66 EURO (235.254,41 DM) in Anspruch.

Die von der Klägerin übersandte Auftragsbestätigung vom 10. Mai 2000, der die Beklagte nicht widersprochen hat, enthält unter anderem folgende Bestimmung:

"6. Preis

150,00 DM/m3

In dem Preis ist eine Entladezeit von 7 Minuten/m3 berücksichtigt.

...

8.5 Verlängerte Entladezeit je Minute: 1,00 DM/m3"