OLG Hamm - Urteil vom 16.10.2003
21 U 18/03
Normen:
ZPO § 139 Abs. 2 ; HOAI § 8 Abs. 1 ;
Fundstellen:
NJW-RR 2004, 744
NZBau 2004, 339
OLGReport-Hamm 2004, 93

Umfang der Hinweispflicht des Gerichts; Hinweis auf fehlende Prüfungsfähigkeit der Schlussrechnung eines Architekten; Anforderungen an die Prüfbarkeit der Schlussrechnung

OLG Hamm, Urteil vom 16.10.2003 - Aktenzeichen 21 U 18/03

DRsp Nr. 2004/14921

Umfang der Hinweispflicht des Gerichts; Hinweis auf fehlende Prüfungsfähigkeit der Schlussrechnung eines Architekten; Anforderungen an die Prüfbarkeit der Schlussrechnung

»1. Das Urteil des Landgerichts stellt eine § 139 Abs. 2 ZPO verletzende Überraschungsentscheidung dar, wenn das Gericht die für seine Entscheidung maßgebliche Rechtsauffassung, dass keine prüffähigen Schlussrechnungen i.S. von § 8 Abs. 1 HOAI vorliegen, nicht zu erkennen gibt und dem Kläger dadurch die Möglichkeit nimmt, zur Prüffähigkeit weiter vorzutragen. 2. Die an die Prüfbarkeit einer Schlussrechnung gem. § 8 Abs. 1 HOAI zu stellenden Anforderungen ergeben sich im Einzelfall aus den Informations- und Kontrollinteressen des Auftraggebers. Das gilt auch für die im Zusammenhang mit der Rechnungsstellung anzufertigende Kostenermittlung.«

Normenkette:

ZPO § 139 Abs. 2 ; HOAI § 8 Abs. 1 ;
Fundstellen