OVG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 10.04.2000
1 C 10293/99 OVG
Normen:
BauGB §§ 136 142 149 ; VwGO § 47 Abs. 5 S. 4 ;
Fundstellen:
BauR 2000, 1911 (Ls)

Umfang der Kostenregelung in einer Sanierungssatzung

OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 10.04.2000 - Aktenzeichen 1 C 10293/99 OVG

DRsp Nr. 2001/3399

Umfang der Kostenregelung in einer Sanierungssatzung

»1. Eine Sanierungssatzung verstößt gegen das Gebot der gerechten Abwägung und ist damit unwirksam, wenn bei der Beschlußfassung des Gemeinderates keine Kosten- und Finanzierungsübersicht nach § 149 BauGB zugrunde liegt (Fortsetzung der Rechtsprechung Urteil vom 24.4.1991 - 10 C 11555/90.OVG). Die Einstellung der Kosten der Sanierung in den jeweiligen Haushaltsplan für das nachfolgende Jahr ist nicht ausreichend.2. Die durch die förmliche Festlegung eines Sanierungsgebiets für betroffenen Grundstückseigentümer verbundenen verfahrensrechtlichen und inhaltlichen Beschränkungen überschreiten die Grenze der Sozialbindung des Eigentums, wenn die Sanierung nicht mehr sachgemäß und hinreichend zügig durchgeführt wird (hier: Sanierung vor ca. 30 bzw. 20 Jahren begonnen).3. Diesen Anforderungen kann die Gemeinde nur auf der Grundlage einer Kosten- und Finanzierungsübersicht gerecht werden, insbesondere wenn es um die Erweiterung eines bereits seit mehreren Jahrzehnten eingeleiteten Sanierungsverfahrens geht.«

Normenkette:

BauGB §§ 136 142 149 ; VwGO § 47 Abs. 5 S. 4 ;

Tatbestand:

Die Antragstellerin wendet sich gegen die Satzung der Antragsgegnerin zur Festlegung eines Sanierungsgebiets, in dessen Bereich ihr Grundstück liegt.