Umfang der Kostentragungspflicht nach Klagerücknahme
OLG Saarbrücken, Beschluss vom 30.09.2003 - Aktenzeichen 4 W 193/03
DRsp Nr. 2003/14803
Umfang der Kostentragungspflicht nach Klagerücknahme
1. Ein zwischen den Parteien geschlossener (außergerichtlicher) Vergleich beendet den Rechtsstreit nicht insgesamt, sondern nur bezüglich der im Vergleich genannten Teile.2. Verpflichtet sich in dem Vergleich der Kläger zur Rücknahme der Klage und der Beklagte zur ( teilweisen ) Kostentragung, so geht diese Vereinbarung der gesetzlichen Regelung über die Kostentragungspflicht bei Klagerücknahme vor.3. Der Streitverkündete teilt das prozessuale Schicksal der von ihm unterstützten Hauptpartei auch in Ansehung der Kosten.