OLG Saarbrücken - Beschluss vom 30.09.2003
4 W 193/03
Normen:
ZPO § 98 ; ZPO § 101 Abs. 1 ; ZPO § 269 Abs. 3 S. 2 ; ZPO § 269 Abs. 4 ; BGB § 648 ;
Vorinstanzen:
LG Saarbücken - 8 O 47/02 - 21.07.2003,

Umfang der Kostentragungspflicht nach Klagerücknahme

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 30.09.2003 - Aktenzeichen 4 W 193/03

DRsp Nr. 2003/14803

Umfang der Kostentragungspflicht nach Klagerücknahme

1. Ein zwischen den Parteien geschlossener (außergerichtlicher) Vergleich beendet den Rechtsstreit nicht insgesamt, sondern nur bezüglich der im Vergleich genannten Teile. 2. Verpflichtet sich in dem Vergleich der Kläger zur Rücknahme der Klage und der Beklagte zur ( teilweisen ) Kostentragung, so geht diese Vereinbarung der gesetzlichen Regelung über die Kostentragungspflicht bei Klagerücknahme vor. 3. Der Streitverkündete teilt das prozessuale Schicksal der von ihm unterstützten Hauptpartei auch in Ansehung der Kosten.

Normenkette:

ZPO § 98 ; ZPO § 101 Abs. 1 ; ZPO § 269 Abs. 3 S. 2 ; ZPO § 269 Abs. 4 ; BGB § 648 ;

Entscheidungsgründe: