BGH - Urteil vom 10.04.2003
VII ZR 251/02
Normen:
BGB §§ 635 249 ; ZPO § 287 ;
Fundstellen:
BGHReport 2003, 789
DB 2003, 1952
NJW-RR 2003, 878
NZBau 2003, 375
WM 2003, 1442
ZGS 2003, 204
Vorinstanzen:
OLG Celle,
LG Lüneburg,

Umfang der Mängelbeseitigungskosten; Hotelunterbringung

BGH, Urteil vom 10.04.2003 - Aktenzeichen VII ZR 251/02

DRsp Nr. 2003/7394

Umfang der Mängelbeseitigungskosten; Hotelunterbringung

»a) Der Schadensersatzanspruch nach § 635 BGB umfaßt auch die Kosten einer Hotelunterbringung, die notwendig wird, um die Mängelbeseitigung durchführen zu können. b) Steht die Notwendigkeit der Hotelunterbringung fest, sind diese Kosten unabhängig davon ersatzfähig, ob die Mängelbeseitigung durchgeführt wird. c) Zu den prozessualen Anforderungen an die Feststellung der notwendigen Kosten gemäß § 287 ZPO

Normenkette:

BGB §§ 635 249 ; ZPO § 287 ;

Tatbestand:

Die Klägerinnen verlangen Schadensersatz wegen mangelhafter Fußbodenarbeiten.

Sie erwarben von dem Beklagten ein Grundstück. Der Beklagte verpflichtete sich zugleich zur Errichtung eines Reihenendhauses. Nach dem Einzug in das Haus stellten die Klägerinnen Risse in den Fußbodenfliesen fest. Sie haben mit der Klage Schadensersatz und Minderung in Höhe von 97.069,47 DM gefordert. Das Landgericht hat den Beklagten verurteilt, Schadensersatz in Höhe von 69.368,64 DM wegen folgender Positionen zu zahlen:

1. Entfernen des Fliesenbelags, Auswechseln des Estrichs und Verlegen neuer Fliesen 33.709,60 DM

2. Malerarbeiten im gesamten Haus, die infolge der Arbeiten unter Pos. 1 notwendig werden 15.324,18 DM

3. Abnehmen und Wiederanbringen der gesamten Dekoration (Gardinen, Bilder etc.), notwendig wegen der Malerarbeiten 2.070,00 DM