OLG München - Urteil vom 17.01.1996
27 U 193/95
Normen:
VOB/B § 13 Nr. 5 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BauR 1996, 547
Vorinstanzen:
LG Augsburg, vom 18.01.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 2122/94

Umfang der Nachbesserungspflicht beim fehlerhaften Einbau von Rolläden

OLG München, Urteil vom 17.01.1996 - Aktenzeichen 27 U 193/95

DRsp Nr. 1997/7304

Umfang der Nachbesserungspflicht beim fehlerhaften Einbau von Rolläden

Umfang der Nachbesserungspflicht beim fehlerhaften Einbau von Rolläden.

Normenkette:

VOB/B § 13 Nr. 5 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Von der Darstellung des Tatbestandes wird nach § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe:

Die gemäß §§ 511, 511 a, 516, 518, 519 ZPO zulässige Berufung der Klägerin gegen das Endurteil des Landgerichts Augsburg vom 18.1.1995 ist nur zum geringen Teil im Zinsausspruch begründet; im übrigen mußte die Berufung als unbegründet zurückgewiesen werden.

1. Das Landgericht Augsburg hat der Klägerin zu Recht einen Kostenvorschuß zur Durchführung der erforderlichen Nachbesserungsarbeiten bei den streitgegenständlichen Rolläden nach § 13 Nr. 5 Abs. 2 VOB/B zugesprochen. Insoweit ist das Urteil auch nicht angegriffen worden. Zurecht hat das Landgericht auch angenommen, daß der Beklagte nicht nach § 4 Nr. 3 VOB/B von der Haftung für die Mängel freigestellt ist, da er seine Bedenken nur gegenüber dem örtlichen Bauleiter, nicht jedoch gegenüber der Klägerin oder dem Architekten angemeldet hat. Auch insoweit ist das Ersturteil nicht angegriffen worden; soweit der Beklagte gegen diese Beurteilung argumentiert, ist dies unbeachtlich, weil er das Urteil des Landgerichts nicht mit Rechtsmitteln angegriffen hat.