Die gemäß §§ 511,
1. Das Landgericht Augsburg hat der Klägerin zu Recht einen Kostenvorschuß zur Durchführung der erforderlichen Nachbesserungsarbeiten bei den streitgegenständlichen Rolläden nach § 13 Nr. 5 Abs. 2 VOB/B zugesprochen. Insoweit ist das Urteil auch nicht angegriffen worden. Zurecht hat das Landgericht auch angenommen, daß der Beklagte nicht nach § 4 Nr. 3 VOB/B von der Haftung für die Mängel freigestellt ist, da er seine Bedenken nur gegenüber dem örtlichen Bauleiter, nicht jedoch gegenüber der Klägerin oder dem Architekten angemeldet hat. Auch insoweit ist das Ersturteil nicht angegriffen worden; soweit der Beklagte gegen diese Beurteilung argumentiert, ist dies unbeachtlich, weil er das Urteil des Landgerichts nicht mit Rechtsmitteln angegriffen hat.
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