OLG Düsseldorf - Beschluss vom 20.09.1999
3 Wx 230/99
Normen:
BGB §§ 133 242 ; WEG § 14 Nr. 1 § 22 Abs. 1 ;
Fundstellen:
NZM 2000, 344
OLGReport-Düsseldorf 2000, 65
WuM 2000, 334
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 26.05.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 25 T 502/98
AG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 291 II 351/96

Umfang der Nutzung von Sondernutzungsrechten unterliegenden Balkonen

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 20.09.1999 - Aktenzeichen 3 Wx 230/99

DRsp Nr. 1999/10897

Umfang der Nutzung von Sondernutzungsrechten unterliegenden Balkonen

»Sind nach der Teilungserklärung die jeweiligen Wohnungseigentümer berechtigt, auf den ihrem Sondernutzungsrecht unterliegenden Balkonen jeweils im Rahmen der Bauvorschriften nach freiem Ermessen einen - nicht näher beschriebenen Wintergarten zu errichten, so ist dies dahin auszulegen, dass der Balkon rundum verglast und als Innenwohnbereich genutzt werden darf, also das "Wohnen" in diesem Bereich gestattet ist.«

Normenkette:

BGB §§ 133 242 ; WEG § 14 Nr. 1 § 22 Abs. 1 ;

Gründe:

I.

Die Beteiligten sind die Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft in Düsseldorf. Der Beteiligte zu 7 war bis zum 15. November 1997 zugleich Verwalter. Links neben dem im Aufteilungsplan des Erdgeschosses mit "Essen, Wohnen" bezeichneten Raum der Wohnung Nr. 1 befindet sich die im Aufteilungsplan als "Balkon" bezeichnete Fläche der Wohnung Nr. 1, die jetzt vollständig verglast ist und als Wohnraum genutzt wird. Die zur Außenfläche des Hauses gewordene Glaswand weist zwei Stufen auf.

Ziffer (3) der Änderung der Teilungserklärung lautet:

"Errichtung von Wintergärten