OLG Hamm - Urteil vom 03.12.1999
20 U 121/99
Normen:
ARB § 4 § 25 ;
Fundstellen:
NJW-RR 2000, 1558
VersR 2000, 630
Vorinstanzen:
LG Bielefeld, - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 8/99

Umfang der Rechtsschutzversicherung; Deckung für Streitigkeiten über Rückzahlung eines Arbeitgeberdarlehens; Leistungsausschluß bei Streit über Darlehen zur Finanzierung eines Bauvorhabens

OLG Hamm, Urteil vom 03.12.1999 - Aktenzeichen 20 U 121/99

DRsp Nr. 2000/5875

Umfang der Rechtsschutzversicherung; Deckung für Streitigkeiten über Rückzahlung eines Arbeitgeberdarlehens; Leistungsausschluß bei Streit über Darlehen zur Finanzierung eines Bauvorhabens

»1) Streitigkeiten über die Rückzahlung eines Arbeitgeberdarlehens sind dem Arbeitsverhältnis zuzuordnen.2) Streitigkeiten bei einem Darlehen, zur Finanzierung eines Bauvorhabens unterfallen nur dann dem Ausschluß des § 4 ARB, wenn sich bei der Auseinandersetzung das typische Baurisiko verwirklicht.«

Normenkette:

ARB § 4 § 25 ;

Tatbestand und Entscheidungsgründe

(abgekürzt nach § 543 Abs. 1 ZPO)

I.

Der Kläger begehrt mit der Klage Deckungsschutz aus einem Rechtsschutzversicherungsvertrag für einen gegen ihn gerichteten Rechtsstreit vor dem Arbeitsgericht.

Die verstorbene Ehefrau des Klägers hatte bei der Beklagten eine Rechtsschutzversicherung abgeschlossen, die Familienrechtsschutz gemäß § 25 ARB und Rechtsschutz für Firmen und freiberuflich Tätige gemäß § 24 ARB umfaßt (Blatt 46 der Akte) Ausweislich des Nachtrags zur Rechtsschutzversicherung vom 28.03.1995 (Blatt 138 f der Akte) führt der Kläger die Versicherung nach dem Tod seiner Ehefrau fort. Es gelten die ARB 75.