BGH - Urteil vom 17.06.2004
VII ZR 226/03
Normen:
ZPO § 543 Abs. 1 Nr. 1 § 543 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BGHReport 2004, 1583
BauR 2004, 1650
MDR 2004, 1375
NJ 2004, 562
NJW 2004, 3264
ZfIR 2005, 74
Vorinstanzen:
OLG Dresden,
LG Chemitz,

Umfang der Revisionszulassung

BGH, Urteil vom 17.06.2004 - Aktenzeichen VII ZR 226/03

DRsp Nr. 2004/12861

Umfang der Revisionszulassung

»a) Für die Beurteilung, ob die Revision beschränkt zugelassen ist, ist nicht allein der Entscheidungssatz des Berufungsurteils maßgebend. Eine Beschränkung der Zulassung kann sich auch aus den Entscheidungsgründen ergeben.b) Bei der Auslegung der Entscheidungsgründe sind die Zulassungsgründe des § 543 Abs. 2 ZPO zu beachten.«

Normenkette:

ZPO § 543 Abs. 1 Nr. 1 § 543 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Die Klägerin verlangt von der Beklagten restlichen Werklohn, die Beklagte verteidigt sich dagegen mit Ansprüchen wegen Mängeln und macht einen weitergehenden Schadensersatzanspruch mit der Widerklage geltend.

Die Klägerin wurde von der Beklagten im Jahre 1997 unter Vereinbarung der VOB/B mit den Bauarbeiten zum Vorhaben "Alte Brauerei" beauftragt, bestehend aus den Teilobjekten "Stadthaus" (Bauteil 1) und "Wohn- und Geschäftshaus" (Bauteil 2).

Die Arbeiten sind ausgeführt. Streitig war, ob die Abnahme erfolgt ist.

Die Schlußrechnung der Klägerin vom 4. März 1998 weist eine Nettoforderung von 1.943.261,88 DM (brutto 2.234.751,16 DM) auf. Abzüglich einer in erster Instanz unstreitigen Zahlung von 1.985.000 DM macht die Klägerin noch einen Restwerklohn von 249.751,16 DM geltend. Die Beklagte hält nur noch eine Restforderung von 23.000 DM für gerechtfertigt.