OLG München - Urteil vom 30.09.2008
9 U 5366/07
Normen:
BGB § 249; BGB § 635;
Fundstellen:
BauR 2010, 929
Vorinstanzen:
LG München I, vom 06.11.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 13346/02

Umfang der Schadensersatzpflicht des Architekten bei erhöhten Baukosten

OLG München, Urteil vom 30.09.2008 - Aktenzeichen 9 U 5366/07

DRsp Nr. 2010/12010

Umfang der Schadensersatzpflicht des Architekten bei erhöhten Baukosten

Selbst wenn der Architekt pflichtwidrig den Bauherrn nicht über die erhöhten Baukosten seiner Planung berät, folgt daraus kein ersatzfähiger Schaden des Bauherrn, wenn die Grenzen des planerischen Ermessens nicht überschritten werden. Eine geräumigere Planung von Tiefgaragenstellplätzen und Büroräumen kann im wirtschaftlichen Interesse des Bauherrn liegen.

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 06.11 2007 wird zurückgewiesen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten der Streithelferin trägt die Klägerin.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagten bzw. deren Streithelferin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leisten.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

V. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 1.022.583,70 Euro festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 249; BGB § 635;

Gründe:

I. Die Klägerin begehrt von den beklagten Architektinnen Schadenersatz wegen unwirtschaftlicher Planung eines Bürogebäudes in M. in Höhe von 1.022.583,70 Euro.