BGH - Urteil vom 10.05.2007
VII ZR 288/05
Normen:
BGB § 125 § 242 § 133 § 157 ; HOAI § 4 ;
Fundstellen:
BGHReport 2007, 912
BGHZ 172, 237
BauR 2007, 1592
MDR 2007, 1068
NJW 2007, 3712
VersR 2008, 257
ZfBR 2007, 667
Vorinstanzen:
OLG Brandenburg, vom 15.11.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 11 U 6/05
LG Cottbus, vom 08.12.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 50/03

Umfang der Schriftformvereinbarung in einem Architektenvertrag; Anforderungen an die Form der Vereinbarung einer Vergütung wegen Mehraufwendungen durch von dem Architekten in nicht zu vertreten der Bauzeitverzögerung

BGH, Urteil vom 10.05.2007 - Aktenzeichen VII ZR 288/05

DRsp Nr. 2007/12802

Umfang der Schriftformvereinbarung in einem Architektenvertrag; Anforderungen an die Form der Vereinbarung einer Vergütung wegen Mehraufwendungen durch von dem Architekten in nicht zu vertreten der Bauzeitverzögerung

»a) Enthält ein Architektenvertrag mit der Bundesrepublik Deutschland die Regelung, dass dessen Ergänzungen und Änderungen der Schriftform bedürfen, so gilt das auch für die nach dem Vertrag zu treffende Einigung über eine zusätzliche Vergütung wegen einer vom Architekten nicht zu vertretenden Bauzeitverzögerung.b) Sieht der Vertrag vor, dass die Parteien eine zusätzliche Vergütung für die Mehraufwendungen des Architekten wegen einer von ihm nicht zu vertretenden Bauzeitverzögerung zu vereinbaren haben, kann der Architekt einen nach den Mehraufwendungen berechneten Zahlungsanspruch gerichtlich geltend machen, wenn die Einigung nicht zustande kommt.c) Enthält der Vertrag die Regelung, dass der Architekt für nachweisbare Mehraufwendungen eine zusätzliche Vergütung erhalten soll, setzt der Anspruch nicht voraus, dass die Aufwendungen das Gesamthonorar übersteigen, also auch den Gewinn des Architekten aufgezehrt haben.d) Zu den Anforderungen an die Darlegung eines Anspruchs auf Ersatz der Mehraufwendungen für den Einsatz von Bauleitern während der verlängerten Bauzeit.«

Normenkette:

BGB § 125 § 242 § 133 § 157 ; HOAI § 4 ;