BGH - Urteil vom 05.04.2005
XI ZR 167/04
Normen:
BGB § 1191 ; AGBG § 3 § 9 ;
Fundstellen:
BGHReport 2005, 1121
DB 2005, 2073
InVo 2005, 333
MDR 2005, 1124
NJW-RR 2005, 985
WM 2005, 1076
ZIP 2005, 1024
ZfIR 2006, 487
Vorinstanzen:
OLG Thüringen, vom 18.05.2004
LG Gera,

Umfang der Sicherung von Ansprüchen einer Bausparkasse

BGH, Urteil vom 05.04.2005 - Aktenzeichen XI ZR 167/04

DRsp Nr. 2005/8556

Umfang der Sicherung von Ansprüchen einer Bausparkasse

»Eine Grundschuld nebst persönlicher Haftungsübernahme und Vollstreckungsunterwerfung sichert nicht nur die originär eigenen Ansprüche einer Bausparkasse, sondern auch die abtretungsweise erworbenen Forderungen aus einem "Vorausdarlehen".«

Normenkette:

BGB § 1191 ; AGBG § 3 § 9 ;

Tatbestand:

Die Kläger wenden sich gegen die Zwangsvollstreckung aus einer vollstreckbaren notariellen Urkunde. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Die Kläger, ein Monteur und seine Ehefrau, wurden Anfang 1997 von einem Vermittler geworben, zwecks Steuerersparnis ohne Eigenkapital eine Eigentumswohnung in O. zu erwerben. Am 14. März 1997 unterbreitete die A. AG (nachfolgend: Verkäuferin) den Klägern ein entsprechendes notarielles Kaufangebot, das diese mit notariell beurkundeter Erklärung vom 22. März 1997 annahmen. Zur Finanzierung des Kaufpreises von 150.464 DM schloß die beklagte Bausparkasse als Vertreterin der Landeskreditbank ..... (nachfolgend: L-Bank) am 24. März 1997 mit ihnen einen Darlehensvertrag über 181.000 DM, der als tilgungsfreies "Vorausdarlehen" bis zur Zuteilungsreife zweier zeitgleich geschlossener Bausparverträge über 90.000 DM und 91.000 DM dienen sollte.

Der Darlehensvertrag enthält unter anderem folgende Bedingungen:

"§ 2 Kreditsicherheiten