Der Sohn des Klägers fuhr mit einem Pkw des Klägers am 7. August 1985 gegen 22.45 Uhr auf der Kreisstraße K 57 zwischen den Orten K. und N. in dem beklagten Land gegen eine Buche, die aus dem an die Straße angrenzenden Wald der Gemeinde N. über die Fahrbahn gestürzt war. Durch den Anprall wurde der Pkw des Klägers erheblich beschädigt.
Der Kläger hat die Gemeinde N. und das Land wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht auf Ersatz seines auf 13620, 13 DM bezifferten Schadens in Anspruch genommen.
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