BVerwG - Urteil vom 18.10.1974
IV C 75.71
Normen:
BBauG § 35 Abs. 2; BBauG § 35 Abs. 3; GG Art. 14 Abs. 1;
Fundstellen:
BRS 28 Nr. 114
BVerwGE 47, 126
BauR 1975, 114
BayVBl 1975, 479
Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 113
DVBl 1975, 501
DWW 1975, 161
VerwRspr 27, 38
Vorinstanzen:
OVG Niedersachsen, vom 27.10.1971 - Vorinstanzaktenzeichen I A 155/70

Umfang der vom Bestandsschutz gedeckten Reparaturen; Wiederaufbau einer zerstörten baulichen Anlage im Außenbereich

BVerwG, Urteil vom 18.10.1974 - Aktenzeichen IV C 75.71

DRsp Nr. 1996/27138

Umfang der vom Bestandsschutz gedeckten Reparaturen; Wiederaufbau einer zerstörten baulichen Anlage im Außenbereich

1. Vom Bestandsschutz gedeckte Reparaturen liegen nur vor, wenn die Identität der baulichen Anlage erhalten bleibt. Das ist jedenfalls dann nicht der Fall, wenn der erforderliche Eingriff in die Bausubstanz so intensiv ist, daß er eine statische Nachrechnung der gesamten Anlage notwendig macht. 2. Der Wiederaufbau einer durch Brand oder ein ähnliches Ereignis zerstörten baulichen Anlage kann sich ausnahmsweise aus dem Gesichtspunkt der eigentumskräftig verfestigten Anspruchsposition rechtfertigen.

Normenkette:

BBauG § 35 Abs. 2; BBauG § 35 Abs. 3; GG Art. 14 Abs. 1;

Gründe:

I.