LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 28.02.2018
15 Sa 1415/17
Normen:
BetrVG § 77 Abs. 3 S. 2; BGB § 611a; BGB § 613a Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
AuR 2018, 535
BB 2018, 1523
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 12.09.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 34 Ca 6132/17

Umfang der wöchentlichen Arbeitszeit im Bereich der Volks- und RaiffeisenbankenUnwirksame Bezugnahmeklausel bei Unklarheit über die arbeitsvertraglich in Bezug genommenen Tarifverträge

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28.02.2018 - Aktenzeichen 15 Sa 1415/17

DRsp Nr. 2018/8123

Umfang der wöchentlichen Arbeitszeit im Bereich der Volks- und Raiffeisenbanken Unwirksame Bezugnahmeklausel bei Unklarheit über die arbeitsvertraglich in Bezug genommenen Tarifverträge

1. Zur näheren Bestimmung des Kriteriums "vorübergehend" gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG kann auch auf Regelungen zurückgegriffen werden, die sozialrechtlich die Auszahlung von Kurzarbeitergeld betreffen, da diese Normen in einem engen sachlichen Zusammenhang stehen. Insofern ist ein überschaubarer Zeitraum jedenfalls dann nicht mehr eingehalten, wenn die Verkürzung der betriebsüblichen Arbeitszeit deutlich länger als 12 Monate erfolgen soll. 2. Existieren - wie hier - im fachlichen Geltungsbereich eines Flächentarifvertrages parallel zueinander mehrere Tarifverträge, die mit unterschiedlichen Gewerkschaften abgeschlossen werden, dann kann durch eine Öffnungsklausel gemäß § 77 Abs. 3 S. 2 BetrVG in einem dieser Tarifverträge nicht die geschützte Tarifautonomie hinsichtlich der nicht beteiligten Tarifpartner ausgehebelt werden mit der Folge, dass bei einem nicht tarifgebundenen Arbeitgeber dieser Gegenstand durch Betriebsvereinbarung geregelt werden könnte.

I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 12.09.2017 - 34 Ca 6132/17 - teilweise abgeändert und wie folgt gefasst: