LAG Hamburg - Urteil vom 29.08.2018
6 Sa 12/18
Normen:
BGB § 613a Abs. 1 S. 2 und 3;
Fundstellen:
EzA-SD 2019, 9
Vorinstanzen:
ArbG Hamburg, vom 18.01.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 29 Ca 312/17

Umfang der wöchentlichen Arbeitszeit nach einem Betriebsübergang

LAG Hamburg, Urteil vom 29.08.2018 - Aktenzeichen 6 Sa 12/18

DRsp Nr. 2019/4544

Umfang der wöchentlichen Arbeitszeit nach einem Betriebsübergang

1. Tarifvertragsparteien können sich von dem gesetzlichen Konzept lösen, das bei Betriebsübergängen unter bestimmten Voraussetzungen eine Vereinheitlichung der kollektiven Arbeitsbedingungen vorsieht (§ 613a Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB), und stattdessen mit einem Tarifvertrag für die neu geschaffene betriebliche Organisation eine Konzeption der weitgehenden Kontinuität der Arbeitsbedingungen verfolgen. Mit der Zielsetzung, den Arbeitnehmern jeweils Bestandsschutz für ihre bisherigen Arbeitsbedingungen zu gewähren, statt sie in der neu geschaffenen Einheit neuen kollektiven Arbeitsbedingungen zu unterwerfen, verlassen die Tarifvertragsparteien den ihnen als Normgeber zustehenden Gestaltungsfreiraum nicht. 2. Der legitime Zweck der Wahrung des Bestandes bzw. der Kontinuität der Arbeitsbedingungen rechtfertigt eine Ungleichbehandlung von Arbeitnehmergruppen in Abhängigkeit von ihrer Vorbeschäftigung.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 18. Januar 2018 - Az. 29 Ca 312/17 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 613a Abs. 1 S. 2 und 3;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über den Umfang der wöchentlichen Arbeitszeit des Klägers.