BVerwG - Beschluss vom 04.06.2007
4 B 17.07
Normen:
GG Art. 103 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG Mainz, vom 11.07.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 281/05
OVG Rheinland-Pfalz, vom 12.02.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 8 A 11311/06

Umfang des Anspruchs auf rechtliches Gehör

BVerwG, Beschluss vom 04.06.2007 - Aktenzeichen 4 B 17.07

DRsp Nr. 2007/11886

Umfang des Anspruchs auf rechtliches Gehör

Der Anspruch auf rechtliches Gehör und die gerichtliche Hinweispflicht begründen nach unbestrittener Auffassung keine allgemeine Frage- und Aufklärungspflicht des Gerichts.

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1;

Gründe:

Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Die erhobenen Verfahrensrügen greifen nicht durch.

1. Die Verfahrensrügen zielen auf die Ansicht des Berufungsgerichts, das zur Genehmigung gestellte Vorhaben - Errichtung eines Einzelhandelsmarktes (Discounter) mit den Sortimenten Lebensmittel, Backwaren und Drogerieartikel auf einer Geschossfläche von etwa 1 415 m2 und einer Verkaufsfläche von rund 700 m2 - verstoße gegen Ziff. 1.3 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans "Gewerbegebiet An der Krimm (G 138)" der Beklagten. Die Ziff. 1.3 lautet "Zulässigkeit von Einzelhandelsbetrieben (§ 1 Abs. 9 i.V.m. Abs. 5 BauNVO).

In allen Baugebieten innerhalb des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans "G 138" (MI, GE und GEE) sind gemäß § 1 Abs. 9 i.V.m. Abs. 5 BauNVO Einzelhandelsbetriebe über 1 200 m2 Geschossfläche unzulässig. Ebenfalls unzulässig sind Einzelhandelsbetriebe unter 1 200 m2 Geschossfläche der nachfolgend aufgeführten, zentrenrelevanten Sortimente:

- Nahrungs- und Genussmittel, Tabakwaren,

- Getränke,

- Zeitungen, Zeitschriften,