Die auf §
1. Die Verfahrensrügen zielen auf die Ansicht des Berufungsgerichts, das zur Genehmigung gestellte Vorhaben - Errichtung eines Einzelhandelsmarktes (Discounter) mit den Sortimenten Lebensmittel, Backwaren und Drogerieartikel auf einer Geschossfläche von etwa 1 415 m2 und einer Verkaufsfläche von rund 700 m2 - verstoße gegen Ziff. 1.3 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans "Gewerbegebiet An der Krimm (G 138)" der Beklagten. Die Ziff. 1.3 lautet "Zulässigkeit von Einzelhandelsbetrieben (§ 1 Abs. 9 i.V.m. Abs. 5 BauNVO).
In allen Baugebieten innerhalb des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans "G 138" (MI, GE und GEE) sind gemäß § 1 Abs. 9 i.V.m. Abs. 5 BauNVO Einzelhandelsbetriebe über 1 200 m2 Geschossfläche unzulässig. Ebenfalls unzulässig sind Einzelhandelsbetriebe unter 1 200 m2 Geschossfläche der nachfolgend aufgeführten, zentrenrelevanten Sortimente:
- Nahrungs- und Genussmittel, Tabakwaren,
- Getränke,
- Zeitungen, Zeitschriften,
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