BVerwG - Urteil vom 05.09.1969
IV C 67.68
Normen:
BBauG § 128;
Fundstellen:
BVerwGE 34, 19
Buchholz 406.11 § 128 Nr. 5
DVBl 1970, 81
VerwRspr 21, 214
ZMR 1970, 91
Vorinstanzen:
VGH Bayern, vom 04.04.1968 - Vorinstanzaktenzeichen 151 VI 67

Umfang des beitragsfähigen Erschließungsaufwands [Sachaufwendungen; Kosten für die Einrichtung einer provisorischen Erschließungsanlage und für deren Beseitigung]

BVerwG, Urteil vom 05.09.1969 - Aktenzeichen IV C 67.68

DRsp Nr. 1996/26269

Umfang des beitragsfähigen Erschließungsaufwands [Sachaufwendungen; Kosten für die Einrichtung einer provisorischen Erschließungsanlage und für deren Beseitigung]

1. Die Kosten von Sachaufwendungen der Gemeinde (Baumaterial, Bepflanzung) für die Herstellung einer Erschließungsanlage gehören zum beitragsfähigen Erschließungsaufwand. 2. Die Kosten für die Einrichtung einer provisorischen Erschließungsanlage und für deren Beseitigung gehören nur dann zum Erschließungsaufwand, wenn die Anlage nach den seinerzeit geltenden technischen Regeln zur Vorbereitung einer späteren endgültigen Erschließungsanlage erforderlich erschien.

Normenkette:

BBauG § 128;

Gründe:

I.