VGH Bayern, vom 04.04.1968 - Vorinstanzaktenzeichen 151 VI 67
Umfang des beitragsfähigen Erschließungsaufwands [Sachaufwendungen; Kosten für die Einrichtung einer provisorischen Erschließungsanlage und für deren Beseitigung]
BVerwG, Urteil vom 05.09.1969 - Aktenzeichen IV C 67.68
DRsp Nr. 1996/26269
Umfang des beitragsfähigen Erschließungsaufwands [Sachaufwendungen; Kosten für die Einrichtung einer provisorischen Erschließungsanlage und für deren Beseitigung]
1. Die Kosten von Sachaufwendungen der Gemeinde (Baumaterial, Bepflanzung) für die Herstellung einer Erschließungsanlage gehören zum beitragsfähigen Erschließungsaufwand.2. Die Kosten für die Einrichtung einer provisorischen Erschließungsanlage und für deren Beseitigung gehören nur dann zum Erschließungsaufwand, wenn die Anlage nach den seinerzeit geltenden technischen Regeln zur Vorbereitung einer späteren endgültigen Erschließungsanlage erforderlich erschien.
Normenkette:
BBauG § 128;
Gründe:
I.
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