OLG Nürnberg - Beschluss vom 16.10.2018
2 U 1578/18
Normen:
BGB § 249 Abs. 2 S. 1; BGB § 632 Abs. 2; ZPO § 287;
Fundstellen:
MDR 2019, 223
VRS 2018, 225
Vorinstanzen:
LG Weiden, vom 18.07.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 353/16

Umfang des Ersatzes unfallbedingter Mietwagenkosten

OLG Nürnberg, Beschluss vom 16.10.2018 - Aktenzeichen 2 U 1578/18

DRsp Nr. 2018/18502

Umfang des Ersatzes unfallbedingter Mietwagenkosten

1. I. Ausgehend davon, dass in geeigneten Fällen Listen oder Tabellen bei der Schadensschätzung Verwendung finden können, sind sowohl die sogenannte "Schwacke-Liste" als auch die sogenannte "Fraunhofer-Liste" als Ausgangspunkt für eine Schätzung der erforderlichen Mietwagenkosten grundsätzlich geeignet. (Rn. 17)2. II. Auch in Anbetracht der nicht nur im Oberlandesgerichtsbezirk, sondern bundesweit uneinheitlichen Rechtsprechung gibt der Gesichtspunkt der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung keinen Anlass, von der Entscheidung der Vorinstanz für eine grundsätzlich geeignete Schätzgrundlage abzuweichen. (Rn. 21)

Normenkette:

BGB § 249 Abs. 2 S. 1; BGB § 632 Abs. 2; ZPO § 287;

Entscheidungsgründe

I.

Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz um die Erstattungsfähigkeit von Mietwagenkosten über einen Betrag von 702,34 € hinaus.

Der Kläger ist Geschädigter eines Verkehrsunfalls, für dessen Folgen die Beklagten als Gesamtschuldner in vollem Umfang einstandspflichtig sind.

Der Kläger ist der Auffassung, dass die ihm gemäß der vorgelegten Rechnung vom 23.06.2016 entstandenen Kosten für die Anmietung eines Ersatzfahrzeuges in der Zeit vom 07.09.2016 bis 21.09.2016 in Höhe von 1.679,99 € in vollem Umfang von den Beklagten zu erstatten sind.