OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 13.11.2012
6 U 23/12
Normen:
BGB § 249; BGB § 254;
Fundstellen:
MRW 2013, 8
NJW-RR 2013, 863
NZV 2013, 503
ZfSch 2013, 84
Vorinstanzen:
LG Limburg, vom 29.12.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 177/11

Umfang des Ersatzes von Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall; Verletzung der Schadensminderungspflicht durch Anmietung zum Unfallersatztarif

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 13.11.2012 - Aktenzeichen 6 U 23/12

DRsp Nr. 2013/8320

Umfang des Ersatzes von Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall; Verletzung der Schadensminderungspflicht durch Anmietung zum Unfallersatztarif

1. Dem Verkehrsunfallgeschädigte kann ein Verstoß gegen die Schadenminderungspflicht dann nicht vorgeworfen werden, wenn er ein Kraftfahrzeug zum Unfallersatztarif anmietet, weil ihm der Normaltarif aufgrund der durch den Unfall verursachten Zwangslage nicht ohne weiteres zugänglich ist. 2. Eine Verpflichtung des Geschädigten zum Wechsel des Mietwagenunternehmens und zur Wahl eines günstigeren Tarifs besteht dann nicht, wenn er von der Kfz-Werkstatt eine nicht eingehaltene Zusicherung der kurzfristigen Reparatur des unfallbeschädigten Fahrzeugs erhalten hat und die Suche nach einem adäquaten Ersatzfahrzeug, das zum Normaltarif verfügbar ist, vor den gesetzlichen Feiertagen und in der Ferienzeit einen nicht zumutbaren Zeit- und Arbeitsaufwand bedeuten würde und der geforderte Tarif darüber hinaus nicht deutlich über dem marktüblichen Tarif liegt.

Auf die Berufung des Klägers wird das am 29. 12. 2011 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Limburg teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: