BVerwG - Urteil vom 14.12.1979
IV C 28.76
Normen:
BBauG § 128 Abs. 1 Nr. 1; BBauG § 129 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
BVerwGE 59, 249
BauR 1980, 163
BRS 37 Nr. 56
BRS 37 Nr. 70
Buchholz 406.11 § 128 Nr. 25
Buchholz 406.11 § 129 BBauG Nr. 14
DÖV 1980, 343
DRsp V(527)240b
DVBl 1980, 754
KStZ 1980, 68
ZKF 1981, 96
ZMR 1980, 284
Vorinstanzen:
VG Hannover, vom 08.12.1971 - Vorinstanzaktenzeichen III A 88/70
OVG Niedersachsen, vom 28.11.1975 - Vorinstanzaktenzeichen VI A 6/75

Umfang des Erschließungsaufwands; Erforderlichkeit einer Erschließungsanlage; Überhöhter Kaufpreis

BVerwG, Urteil vom 14.12.1979 - Aktenzeichen IV C 28.76

DRsp Nr. 1996/15923

Umfang des Erschließungsaufwands; Erforderlichkeit einer Erschließungsanlage; Überhöhter Kaufpreis

Der Erschließungsaufwand umfaßt die Kosten des Grunderwerbs regelmäßig in der Höhe, in der sie bei der Gemeinde angefallen sind. Der Einwand, daß ein von der Gemeinde vereinbarter Kaufpreis überhöht sei, ist in entsprechender Anwendung des § 129 Abs. 1 Satz 1 BBauG nur ausnahmsweise dann beachtlich, wenn der beanstandete Preis in für die Gemeinde erkennbarer Weise eine grob unangemessene Höhe erreicht.

Eine Erschließungsanlage ist nach ihrem Umfang nicht erforderlich, wenn sie Fahrspuren hat, die nicht der Erschließung der einzelnen Grundstücke, sondern nur dem innerörtlichen Verkehr dienen. Nach der Art der Herstellung ist sie nicht erforderlich, wenn eine zu aufwendige Befestigungsart gewählt (z.B. ein Mosaikpflaster wegen eines Baudenkmals) oder wenn der Unterbau für eine Wohnstraße allenfalls für Straßen mit LKW-Verkehr gerechtfertigt wäre. Ein zu hoher Kaufpreis ist nur dann nicht erforderlich, wenn er grob unangemessen ist. Grundsätzlich zielt die Vorschrift nicht auf die Angemessenheit der Kosten, sondern auf die Erforderlichkeit der Anlage.

Normenkette:

BBauG § 128 Abs. 1 Nr. 1; BBauG § 129 Abs. 1 S. 1;

Gründe:

I.