In Sachen
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 10. Dezember 1956 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Dr. Geiger und der Bundesrichter Dr. Pagendarm, Dr. Weber, Dr. Beyer und Dr. Hußla für Recht erkannt
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil 3. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 11. Mai 1955 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens trägt die Beklagte.
Von Rechts wegen
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