BGH - Urteil vom 28.01.1957
III ZR 141/55
Normen:
GG Art. 14;
Fundstellen:
BB 1957, 276
BGHZ 23, 157
BRS 7 Nr. 96
LM Nr. 63 zu Art. 14 GrundG
MDR 1957, 670
NJW 1957, 630
Vorinstanzen:
OLG Bremen ? Urteil vom 11.05.1955 ? 3 U ...,

Umfang des Gemeingebrauchs an öffentlichen Straßen; Eingriff in einen eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb durch Gestattung des Aufstellens von Verkaufsbaracken

BGH, Urteil vom 28.01.1957 - Aktenzeichen III ZR 141/55

DRsp Nr. 2009/18522

Umfang des Gemeingebrauchs an öffentlichen Straßen; Eingriff in einen eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb durch Gestattung des Aufstellens von Verkaufsbaracken

1. Erteilt die Baupolizei die Erlaubnis, für die Dauer eines Neubaus auf dem Fußweg einer dem Gemeingebrauch gewidmeten Straße oder auf einem zwischen Geh- und Fahrweg dieser Straße gelegenen Grünstreifen Verkaufsbaracken aufzustellen, so kann darin ein zur Entschädigung verpflichtender Eingriff in einen Gewerbebetrieb liegen, der sich neben der Baustelle an dieser Straße befindet. 2. Zum Umfang des Gemeingebrauchs an öffentlichen Straßen, insbesondere dazu, wieweit aufgrund des Gemeingebrauchs die Anlieger bei Bauarbeiten auf ihren Grundstücken die dem Gemeingebrauch gewidmeten Straßenflächen nebst "Zugehörungen" benutzen dürfen.

In Sachen

hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 10. Dezember 1956 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Dr. Geiger und der Bundesrichter Dr. Pagendarm, Dr. Weber, Dr. Beyer und Dr. Hußla für Recht erkannt

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil 3. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 11. Mai 1955 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens trägt die Beklagte.

Von Rechts wegen

Normenkette:

GG Art. 14;

Tatbestand: