Der in die Bekanntmachung nach § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB aufgenommene Hinweis, daß während der Dauer der Auslegungsfrist Bedenken und Anregungen während der üblichen Dienststunden im Rathaus vorgebracht werden können, macht die Bekanntmachung fehlerhaft, wenn nicht zusätzlich auf die Möglichkeit Bedenken und Anregungen schriftlich zu formulieren, hingewiesen wird.