BGH - Urteil vom 06.10.2005
VII ZR 325/03
Normen:
BGB § 635 § 249 (a.F.) ;
Fundstellen:
BGHReport 2006, 158
BGHZ 164, 235
BauR 2006, 103
JR 2007, 20
MDR 2006, 261
NJW 2006, 53
NZBau 2006, 42
NZM 2006, 19
WM 2006, 51
WuM 2005. 797
ZMR 2006, 216
ZfBR 2006, 140
ZfIR 2006, 10
Vorinstanzen:
OLG München, vom 16.10.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 28 U 2351/03
LG München II, vom 24.01.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 14 O 2852/01

Umfang des Nutzungsvorteils beim Rückabwicklung des Kaufvertrages über eine Wohnung wegen Mängeln

BGH, Urteil vom 06.10.2005 - Aktenzeichen VII ZR 325/03

DRsp Nr. 2005/20232

Umfang des Nutzungsvorteils beim Rückabwicklung des Kaufvertrages über eine Wohnung wegen Mängeln

»a) Macht der Erwerber einer Eigentumswohnung Rückabwicklung des Vertrags im Wege des großen Schadensersatzes geltend, ist der ihm bei Selbstnutzung anzurechnende Nutzungsvorteil zeitanteilig linear aus dem Erwerbspreis zu ermitteln.b) Ist die Wohnung mangelhaft, ist von dem so errechneten Nutzungsvorteil unter Berücksichtigung des Gewichts der Beeinträchtigungen ein Abschlag vorzunehmen, der gemäß § 287 ZPO geschätzt werden kann.«

Normenkette:

BGB § 635 § 249 (a.F.) ;

Tatbestand:

Die Klägerin möchte den Erwerb einer Eigentumswohnung mit Tiefgaragenstellplatz (im folgenden: Eigentumswohnung) rückgängig machen. Sie nimmt die als Bauträger tätige Beklagte aus abgetretenem Recht ihres Ehemannes (im folgenden: Zedent) auf großen Schadensersatz in Anspruch.

Der Zedent erwarb von der Beklagten die noch fertig zu stellende Immobilie zum Preis von 337.750 DM (= 172.688,83 EUR). Die Klägerin und der Zedent leben seit dem 1. August 1997 in der Wohnung.