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2007
BGH
BGH - Beschluß vom 20.12.2007
VII ZR 137/07
Normen:
GG
Art.
103
Abs.
1
;
Fundstellen:
BauR 2008, 512
NJW-RR 2008, 467
NZBau 2008, 251
Vorinstanzen:
OLG Naumburg, vom 13.06.2007 - Vorinstanzaktenzeichen
5 U 30/07
LG Halle, vom 15.02.2007 - Vorinstanzaktenzeichen
12 O 7/05
Umfang des rechtlichen Gehörs im Zivilprozess
BGH,
Beschluß
vom 20.12.2007
- Aktenzeichen VII ZR 137/07
DRsp Nr. 2008/2917
Umfang des rechtlichen Gehörs im Zivilprozess
Das rechtliche Gehör ist in einem Zivilverfahren verletzt, wenn das Gericht relevanten Sachvortrag einer Partei nicht zur Kenntnis nimmt.
Normenkette:
GG
Art.
103
Abs.
1
;
Gründe:
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