1. Soweit das Berufungsgericht ein Zurückbehaltungsrecht der Beklagten wegen der fehlenden Ausgleichsschicht anerkannt hat, beruht es auf einem Verstoß gegen den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör, Art. 103 Abs. 1 GG. Die Klägerin hat behauptet, die Unregelmäßigkeiten des Estrichs seien kein Mangel, sie bewegten sich in den technisch zulässigen Toleranzen, es sei Angelegenheit des Bodenverlegers, diese auszugleichen. Die Begründung des Berufungsgerichts, mit der dieser Einwand zurückgewiesen wird, "gäbe es keine Höhendifferenzen, bräuchte der Fußbodenleger auch keine Differenzen auszugleichen" belegt, dass das Berufungsgericht den Einwand nicht vollständig inhaltlich zur Kenntnis genommen hat, andernfalls wäre sie objektiv willkürlich fehlerhaft.
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