BGH - Beschluß vom 09.11.2006
VII ZR 176/05
Normen:
GG Art. 103 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BauR 2007, 431
Vorinstanzen:
KG, vom 09.06.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 4 U 10/02
LG Berlin, vom 29.11.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 245/00

Umfang des rechtlichen Gehörs im Zivilverfahren

BGH, Beschluß vom 09.11.2006 - Aktenzeichen VII ZR 176/05

DRsp Nr. 2006/30197

Umfang des rechtlichen Gehörs im Zivilverfahren

Behauptet der Kläger in einem Werklohnprozess, die von ihm erbrachte Leistung sei einwandfrei und bewege sich innerhalb der technisch zulässigen Toleranzen, Unebenheiten seien durch den Handwerker des Folgegewerks auszugleichen und weist das Berufungsgericht diesen Einwand mit dem Argument zurück, wenn es keine Unebenheiten gäbe, brauche der Folgehandwerker auch keine auszugleichen, so zeigt dies, dass es den Einwand nicht vollständig inhaltlich zur Kenntnis genommen hat.

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1 ;

Gründe:

1. Soweit das Berufungsgericht ein Zurückbehaltungsrecht der Beklagten wegen der fehlenden Ausgleichsschicht anerkannt hat, beruht es auf einem Verstoß gegen den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör, Art. 103 Abs. 1 GG. Die Klägerin hat behauptet, die Unregelmäßigkeiten des Estrichs seien kein Mangel, sie bewegten sich in den technisch zulässigen Toleranzen, es sei Angelegenheit des Bodenverlegers, diese auszugleichen. Die Begründung des Berufungsgerichts, mit der dieser Einwand zurückgewiesen wird, "gäbe es keine Höhendifferenzen, bräuchte der Fußbodenleger auch keine Differenzen auszugleichen" belegt, dass das Berufungsgericht den Einwand nicht vollständig inhaltlich zur Kenntnis genommen hat, andernfalls wäre sie objektiv willkürlich fehlerhaft.