I. Die Parteien streiten um eine Zusatzvergütung, die die Klägerin aus einem Werkvertrag über die Herstellung eines Autobahntunnels begehrt, weil die tatsächlichen Baugrundverhältnisse von den erwarteten abwichen.
Die klagende ARGE war von der Beklagten nach einem Ausschreibungsverfahren mit Bauvertrag vom 30. Juli 1998/19. Januar 1999 mit dem Neubau eines 5,9 km langen Teilstücks der BAB 44, insbesondere mit der Herstellung des Tunnels Rheinschlinge, beauftragt. Wegen des Geländeuntergrunds kam es zu Schwierigkeiten bei den Spundwandverbauarbeiten und der Wasserhaltung. Die Klägerin macht Ansprüche auf Zusatzvergütung gemäß § 2 Nr. 5 und 6 VOB/B geltend.
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