BGH - Beschluß vom 25.10.2007
VII ZR 13/07
Normen:
VOB/B § 2 Nr. 5, 6 ; GG Art. 103 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BauR 2008, 398
NJW-RR 2008, 303
NZBau 2008, 115
ZfBR 2008, 166
Vorinstanzen:
OLG Köln, vom 19.12.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 22 U 93/06
LG Köln, vom 25.04.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 464/04

Umfang des rechtlichen Gehörs im Zivilverfahren bei der Zurückweisung von Beweisantritten

BGH, Beschluß vom 25.10.2007 - Aktenzeichen VII ZR 13/07

DRsp Nr. 2007/22834

Umfang des rechtlichen Gehörs im Zivilverfahren bei der Zurückweisung von Beweisantritten

1. Das rechtliche Gehör einer Partei ist verletzt, wenn das Gericht wesentliche Beweisantritt übergeht.2. Auch bei pauschaler Bezugnahme ist erstinstanzlicher Sachvortrag im Berufungsverfahren jedenfalls dann beachtlich, wenn das Vorbringen in erster Instanz aus Rechtsgründen nicht behandelt, als rechtlich unerheblich oder unsubstantiiert behandelt oder gänzlich übergangen wurde.

Normenkette:

VOB/B § 2 Nr. 5, 6 ; GG Art. 103 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Die Parteien streiten um eine Zusatzvergütung, die die Klägerin aus einem Werkvertrag über die Herstellung eines Autobahntunnels begehrt, weil die tatsächlichen Baugrundverhältnisse von den erwarteten abwichen.

Die klagende ARGE war von der Beklagten nach einem Ausschreibungsverfahren mit Bauvertrag vom 30. Juli 1998/19. Januar 1999 mit dem Neubau eines 5,9 km langen Teilstücks der BAB 44, insbesondere mit der Herstellung des Tunnels Rheinschlinge, beauftragt. Wegen des Geländeuntergrunds kam es zu Schwierigkeiten bei den Spundwandverbauarbeiten und der Wasserhaltung. Die Klägerin macht Ansprüche auf Zusatzvergütung gemäß § 2 Nr. 5 und 6 VOB/B geltend.