Das Berufungsurteil ist aufzuheben, soweit es auf einer Verletzung des Anspruchs des Klägers auf rechtliches Gehör beruht.
Die Parteien streiten nur noch um eine Vergütung des Klägers für nicht erbrachte Architektenleistungen, die der Kläger mit 60.455,12 EUR errechnet hat. Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, dass dem Kläger eine solche Vergütung gemäß § 649 Satz 2 BGB grundsätzlich zusteht. Auf einem Verfahrensfehler, der zugleich einen Verstoß gegen Art. 103 GG darstellt, beruht jedoch seine Beurteilung, es stelle eine unzulässige Rechtsausübung dar, diese in der weiteren Rechnung vom 14. Mai 2004 ausgewiesene Teilforderung geltend zu machen. Das Berufungsgericht hat ersichtlich den Vortrag des Klägers hierzu nicht vollständig zur Kenntnis genommen.
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