BGH - Beschluß vom 10.07.2008
VII ZR 210/07
Normen:
GG Art. 103 Abs. 1 ; ZPO § 139 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BauR 2008, 1662
NZBau 2009, 177
Vorinstanzen:
OLG Frankfurt/Main, vom 09.11.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 2 U 209/02
LG Frankfurt/M. - 2/7 O 69/02 - 22.8.2002,

Umfang des rechtlichen Gehörs im Zivilverfahren; Hinweispflichten des Berufungsgerichts

BGH, Beschluß vom 10.07.2008 - Aktenzeichen VII ZR 210/07

DRsp Nr. 2008/15748

Umfang des rechtlichen Gehörs im Zivilverfahren; Hinweispflichten des Berufungsgerichts

Will das Berufungsgericht die Berufung gegen das der Klage stattgebende Urteil zurückweisen und sich hierbei auf einen anderen rechtlichen Gesichtspunkt stützen als das Gericht in erster Instanz, so hat es die beklagte Partei hierauf hinzuweisen und ihr ausreichend Gelegenheit einzuräumen, dazu Stellung zu nehmen. Der Hinweispflicht ist nicht damit genügt, dass der rechtliche Gesichtspunkt in der mündlichen Verhandlung angesprochen worden ist.

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1 ; ZPO § 139 Abs. 2 ;

Gründe:

I. Die Klägerin verlangt von den Beklagten aus abgetretenem Recht Schadensersatz wegen Mängeln einer Jalousienanlage eines Bürohauses, das die Beklagten als Generalunternehmer errichtet hatten.

Die Klägerin hat geltend gemacht, die Mechanik für die Bewegung der Jalousien sei schwergängig gewesen. Es habe ein Konstruktions- oder Ausführungsfehler vorgelegen. Der gerichtliche Sachverständige hat in seinem schriftlichen Gutachten festgestellt, die Montage sei mangelhaft erfolgt, weil sich durch bei der Bedienung auftretende Kräfte Schrauben gelockert hätten, so dass die Mechanik schwergängig sei. Das Landgericht hat die Beklagte zu 2 durch Teilurteil zur Zahlung von 217.813,80 EUR verurteilt.