I. Die Klägerin verlangt von den Beklagten aus abgetretenem Recht Schadensersatz wegen Mängeln einer Jalousienanlage eines Bürohauses, das die Beklagten als Generalunternehmer errichtet hatten.
Die Klägerin hat geltend gemacht, die Mechanik für die Bewegung der Jalousien sei schwergängig gewesen. Es habe ein Konstruktions- oder Ausführungsfehler vorgelegen. Der gerichtliche Sachverständige hat in seinem schriftlichen Gutachten festgestellt, die Montage sei mangelhaft erfolgt, weil sich durch bei der Bedienung auftretende Kräfte Schrauben gelockert hätten, so dass die Mechanik schwergängig sei. Das Landgericht hat die Beklagte zu 2 durch Teilurteil zur Zahlung von 217.813,80 EUR verurteilt.
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