BGH - Urteil vom 10.03.2005
VII ZR 321/03
Normen:
BGB § 634 § 635 (a.F.) ;
Fundstellen:
BGHReport 2005, 970
BauR 2005, 1014
DB 2005, 1517
MDR 2005, 983
NJW-RR 2005, 1039
NZBau 2005, 390
WM 2005, 1377
ZfBR 2005, 461
ZfIR 2005, 595
Vorinstanzen:
OLG Frankfurt/Main, vom 24.10.2003
LG Darmstadt, vom 17.07.2001

Umfang des Schadenersatzanspruchs bei geringer Wertminderung des Werks

BGH, Urteil vom 10.03.2005 - Aktenzeichen VII ZR 321/03

DRsp Nr. 2005/6382

Umfang des Schadenersatzanspruchs bei geringer Wertminderung des Werks

»Der Anspruch nach § 635 BGB ist auf den zur Mangelbeseitigung notwendigen Betrag gerichtet. Der Besteller kann auch dann nicht auf den Ersatz der objektiven Minderung des Verkehrswerts des Werks verwiesen werden, wenn diese erheblich geringer ist als die Kosten der Mangelbeseitigung.«

Normenkette:

BGB § 634 § 635 (a.F.) ;

Tatbestand:

Die Klägerin fordert vom Beklagten Minderung und Schadensersatz.

Sie erwarb 1994 vom Beklagten eine fast fertiggestellte Doppelhaushälfte als Wohnungseigentum; zu ihren Gunsten ist im Grundbuch eine Auflassungsvormerkung eingetragen. Ausweislich des notariellen Vertrages hatte sie auf den Erwerbspreis von 210.000 DM bereits 30.000 DM gezahlt; ferner durfte sie 25.000 DM wegen bei Beurkundung vorhandener und vom Beklagten zu beseitigender Mängel zurückbehalten. Den restlichen Erwerbspreis in Höhe von 155.000 DM zahlte sie vereinbarungsgemäß auf ein Treuhandkonto des beurkundenden Notars. Die zweite Doppelhaushälfte bezog der Beklagte, der das gesamte Bauwerk überwiegend in Eigenleistung errichtete.