OLG München - Urteil vom 05.08.2003
9 U 1582/03
Normen:
VOB/B § 8 Nr. 3 ; BGB § 767 Abs. 1 S. 3 ;
Fundstellen:
BauR 2005, 1632
Vorinstanzen:
LG München I - 16 HKO 6865/02 - 03.12.200,

Umfang des Schadens bei Kündigung eines VOB/Vertrages aus wichtigem Grund durch den Auftraggeber

OLG München, Urteil vom 05.08.2003 - Aktenzeichen 9 U 1582/03

DRsp Nr. 2006/30112

Umfang des Schadens bei Kündigung eines VOB/Vertrages aus wichtigem Grund durch den Auftraggeber

1. Ist der Auftraggeber wegen der berechtigten Kündigung eines VOB/Vertrages zum Schadensersatz berechtigt, so sind bei Berechnung des Schadens die bis zur Kündigung an den Auftragnehmer geleisteten Zahlungen und die nach Kündigung an den Folgeunternehmer auf der Grundlage des neuen Vertrages geleisteten Zahlen aufzuaddieren und hiervon die Kosten abzuziehen, die dem Auftraggeber aufgrund des ursprünglich geschlossen, nunmehr nicht erfüllten Vertrages entstanden wären.2. Kommt ein neuer Vertrag mit dem zuvor wegen Insolvenz gekündigten Auftragnehmer zustande und wird dieser zu höheren Konditionen abgeschlossen, so ist ein Bürge, der eine Vertragserfüllungsbürgschaft übernommen hat, für die Mehrkosten einstandspflichtig.

Normenkette:

VOB/B § 8 Nr. 3 ; BGB § 767 Abs. 1 S. 3 ;

Gründe:

I.