SchlHOLG - Urteil vom 07.12.2007
4 U 51/07
Normen:
VOB/B § 13 Nr. 7 Abs. 1 ; BGB § 249 Abs. 2;
Fundstellen:
BauR 2009, 827
Vorinstanzen:
LG Kiel, vom 09.02.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 69/05

Umfang des Schadensersatzanspruchs wegen Mängeln des Bauwerks

SchlHOLG, Urteil vom 07.12.2007 - Aktenzeichen 4 U 51/07

DRsp Nr. 2009/26596

Umfang des Schadensersatzanspruchs wegen Mängeln des Bauwerks

Der Schadensersatzanspruch gegen den Bauunternehmer wegen Mängeln der Wasserinstallation umfasst auch Mietkosten für eine Ersatzwohnung, wenn es durch den Austritt von Wasser zu so starkem Schimmelpilzbefall kommt, dass der Auftraggeber die Wohnung bis zur Mängelbeseitigung verlassen muss.

Die Berufung der Beklagten gegen das am 09.02.2007 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 9. Zivilkammer des Landgerichts Kiel wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Beklagte verurteilt wird, an die Kläger 46.953,51 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf 27.029,53 € seit dem 3.12.2004 und auf 19.923,98 € seit dem 3.3.2005 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsrechtzuges mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Streithelfer, die diese selbst zu tragen haben.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Normenkette:

VOB/B § 13 Nr. 7 Abs. 1 ; BGB § 249 Abs. 2;

Gründe: