BGH - Urteil vom 22.06.2004
VI ZR 112/03
Normen:
BGB § 823 § 844 ;
Vorinstanzen:
OLG Frankfurt/Main,
LG Gießen,

Umfang des Schadensersatzes bei Tötung eines Angehörigen; Ersatz von Eigenleistungen am Bau

BGH, Urteil vom 22.06.2004 - Aktenzeichen VI ZR 112/03

DRsp Nr. 2004/13337

Umfang des Schadensersatzes bei Tötung eines Angehörigen; Ersatz von Eigenleistungen am Bau

»Zu den Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs wegen entgangener Eigenleistungen (Bauarbeiten) eines bei einem Unfall getöteten Angehörigen.«

Normenkette:

BGB § 823 § 844 ;

Tatbestand:

Der Ehemann der Klägerin zu 1 und Vater der Klägerinnen zu 2 und 3 erlitt am 4. November 1996 bei einem von dem Erstbeklagten verschuldeten Verkehrsunfall schwere Verletzungen, an deren Folgen er am 12. November 1996 verstarb. Die volle Haftung der Beklagten steht dem Grunde nach außer Streit.

Die Klägerinnen haben Schadensersatz und Schmerzensgeld begehrt. Davon sind in der Revisionsinstanz noch Schadensersatzansprüche wegen Eigenleistungen im Streit, die der Verstorbene nicht mehr erbringen konnte. Die Klägerinnen sind Erbinnen des Verstorbenen. Sie haben behauptet, es sei beabsichtigt gewesen, das im Eigentum der Klägerin zu 1 stehende Familienanwesen umfangreich zu renovieren und zu erweitern. Dabei wären durch Eigenleistungen des Verstorbenen Lohnkosten in Höhe von 100.602,51 DM eingespart worden. Diesen Betrag verlangen sie von den Beklagten ersetzt.

Das Landgericht hat die Klage insoweit abgewiesen. Die Berufung der Klägerinnen hatte in diesem Punkt keinen Erfolg. Mit der vom Oberlandesgericht zugelassenen Revision verfolgen die Klägerinnen ihr Begehren weiter.