BGH - Urteil vom 22.07.2004
VII ZR 275/03
Normen:
BGB § 635 ;
Fundstellen:
BGHReport 2004, 1616
BauR 2004, 1617
DB 2004, 2810
MDR 2005, 86
NJW-RR 2004, 1462
NZBau 2004, 610
WM 2004, 2360
ZfBR 2005, 50
ZfIR 2005, 35
Vorinstanzen:
OLG Bamberg,
LG Würzburg,

Umfang des Schadensersatzes bei Veräußerung des Werks

BGH, Urteil vom 22.07.2004 - Aktenzeichen VII ZR 275/03

DRsp Nr. 2004/13339

Umfang des Schadensersatzes bei Veräußerung des Werks

»Der Schadensersatzanspruch aus § 635 BGB besteht auch dann in Höhe der zur Mängelbeseitigung erforderlichen Kosten fort, wenn der Besteller das Werk veräußert (Bestätigung von BGH, Urteil vom 6. November 1986 - VII ZR 97/85, BGHZ 99, 81).«

Normenkette:

BGB § 635 ;

Tatbestand:

Der Kläger verlangt aus abgetretenem Recht im Revisionsverfahren noch Schadensersatz in Höhe von 35.970,03 EURO wegen mangelhafter Dachdeckerarbeiten, die der Beklagte an dem vom Kläger gemieteten Haus ausgeführt hat.

Nachdem die Auftraggeberin, die damalige Eigentümerin des Gebäudes und Vermieterin des Klägers (im folgenden: Auftraggeberin), den Beklagten erfolglos zur Mängelbeseitigung aufgefordert hatte, trat sie die ihr gegen den Beklagten zustehenden Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüche an den Kläger ab. Nach dem Tod der Auftraggeberin veräußerten deren Erben das Gebäude an einen Dritten, der die Durchführung von Nachbesserungsarbeiten ablehnt.

Das Landgericht hat der Klage insoweit stattgegeben. Das Berufungsgericht hat sie abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger den Anspruch weiter.

Entscheidungsgründe: